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Ratgeber › Kleinunternehmer

E-Rechnung für Kleinunternehmer: Was gilt nach § 19 UStG?

Kurz: Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können, aber keine ausstellen. Warum es sich trotzdem lohnen kann – und worauf Sie achten müssen.

Empfangen: Ja, seit 2025

Die Pflicht, E-Rechnungen entgegenzunehmen, gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmer – auch für Kleinunternehmer. Schickt Ihnen ein Lieferant (z. B. Ihr Webhoster, Ihr Großhändler oder Ihr Coworking-Space) eine XRechnung, dürfen Sie diese nicht ablehnen. Ein E-Mail-Postfach genügt, und zum Lesen reicht ein kostenloser Viewer.

Ausstellen: Nein – aber …

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen (§ 34a UStDV). Sie dürfen also weiterhin PDF- oder Papierrechnungen schreiben – auch nach 2028.

Trotzdem kann sich die E-Rechnung lohnen:

So sieht eine Kleinunternehmer-XRechnung aus

Technisch wird die Kleinunternehmerregelung in der E-Rechnung so abgebildet:

Im E-Rechnung-Generator wählen Sie dazu einfach „Kleinunternehmer nach § 19 UStG“ – alles Weitere wird automatisch richtig gesetzt und gegen die offiziellen Regeln geprüft.

Umsatzgrenzen seit 2025

Seit 2025 gilt: Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 € netto Umsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort – ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.

E-Rechnung in 2 Minuten erstellen

XRechnung und ZUGFeRD-PDF direkt im Browser – ohne Anmeldung, ohne Installation. Ihre Daten bleiben auf Ihrem Gerät.

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Stand: September 2026. Keine Steuerberatung – bei Fragen zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.