Ratgeber › Kleinbetragsrechnung
Kleinbetragsrechnung bis 250 €: Keine E-Rechnung nötig
Für kleine Beträge gibt es eine dauerhafte Ausnahme von der E-Rechnungspflicht. Die Rechnung muss aber trotzdem bestimmte Angaben enthalten.
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag (brutto, inklusive Umsatzsteuer) 250 € nicht übersteigt (§ 33 UStDV). Typische Beispiele: Tankquittungen, Bewirtungsbelege, Kassenbons, kleine Materialkäufe.
Muss eine Kleinbetragsrechnung eine E-Rechnung sein?
Nein. Kleinbetragsrechnungen dürfen auch nach 2028 auf Papier oder in einem beliebigen elektronischen Format (z. B. PDF) ausgestellt werden. Eine E-Rechnung ist natürlich trotzdem erlaubt, wenn der Empfänger einverstanden ist.
Pflichtangaben einer Kleinbetragsrechnung
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)
- Steuersatz – oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
Nicht nötig sind: Name und Anschrift des Kunden, Steuernummer bzw. USt-IdNr., Rechnungsnummer und separater Steuerausweis.
Worauf Sie achten sollten
- Die Grenze gilt pro Rechnung, nicht pro Position. Eine Rechnung über 251 € ist keine Kleinbetragsrechnung mehr.
- Rechnungen dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden, um unter die Grenze zu kommen.
- Für Ausnahmen wie Reverse Charge oder innergemeinschaftliche Lieferungen gelten die Vereinfachungen nicht.
- Für den Vorsteuerabzug genügt eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung.
Überblick: Wann ist eine E-Rechnung Pflicht?
| Situation | E-Rechnung ab 2028 Pflicht? |
|---|---|
| Rechnung an ein deutsches Unternehmen über 250 € | Ja |
| Rechnung bis 250 € brutto | Nein |
| Rechnung an Privatpersonen | Nein |
| Rechnung eines Kleinunternehmers | Nein |
| Rechnung an ein ausländisches Unternehmen | Nein (nach deutschem Recht) |
Alle Fristen im Detail finden Sie im Artikel E-Rechnungspflicht 2025–2028.
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